Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen

Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen

Stand Dienstag, 21.04.2020 / 15.00 Uhr

(mit Bezug auf die entsprechenden Schulmails des MSB NRW 1 – 15, siehe ebenfalls dazu die Informationen auf der Homepage der RGeS ab Donnerstag, 27.02.2020)

 

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler, insbesondere liebe Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 10 und 13, liebe Kolleginnen und Kollegen,

hiermit möchte ich Sie und euch alle nach Erhalt der Schulmail Nr. 15 des MSB am 18.04.2020 und nach der Lehrkräftebesprechung am 21.04.2020 über den neuesten Stand der Dinge informieren und zugleich für Schüler*innen und Eltern relevante Informationen und Entscheidungen mitteilen.

Ich bitte sie dazu dringend, die angeführte Schulmail per Homepage MSB zur Kenntnis zu nehmen einige Informationen sind dieser Mail entnommen, entsprechend kenntlich gemacht und im Folgenden angeführt.

Daran anschließend werden die in der Schule bis zum 30.04.2020 verabschiedeten Verhaltensregeln und Maßnahmen dargestellt.

[18.04.2020] Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen (15. Mail)

>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der SchulMail Nr. 14 hatte ich Sie insbesondere über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 20. April 2020 informiert. Wie angekündigt, möchte ich mit dieser SchulMail Nr. 15 weitere und ergänzende Hinweise zur Vorbereitung auf diese Wiederaufnahme geben. Dabei handelt es sich insbesondere um Hinweise und Vorgaben zu Hygienemaßnahmen und zum Infektionsschutz. Diese Hinweise und Vorgaben hat das Ministerium für Schule und Bildung auf der Grundlage einer eigens für diese Wiederaufnahme des Schul- und Prüfungsbetriebes erbetenen Stellungnahme von Medizinern und ausgewiesenen Wissenschaftlern erstellt. Die Stellungnahme wurde von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und von der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventionsmedizin (GHUP) erarbeitet.

Darüber hinaus informiere ich Sie nachfolgend nochmals konkret und klarstellend über verpflichtende und freiwillige schulische Veranstaltungen für unterschiedliche Schülergruppen, für die ab Donnerstag, 23. April 2020, die Schulen wieder geöffnet werden.

Die Zeit ab Montag, 20.04.2020, soll in den Schulen nur zur Vorbereitung dieses Neustarts genutzt werden – unter strikter Wahrung der unten dargestellten Vorgaben für Hygiene und Schutz der Beschäftigten.

Ein „normaler“ Besprechungs- und Konferenzbetrieb ist weder gemeint noch damit vereinbar.

  1. Pflichtige und freiwillige schulische Veranstaltungen

In der SchulMail Nr. 14 wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Schulbetriebs in der kommenden Woche zunächst alle weiterführenden Schulen betrifft, die Vorbereitungen auf Prüfungen und auf Abschlüsse vornehmen sowie Prüfungen abnehmen.

Die Teilnahme am Unterricht ab dem 23.04.2020 und den anderen damit im Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen ist verpflichtend

  • für die Schülerinnen und Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 3),

Lediglich die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen Prüfungsfächern zur Vorbereitung auf die Abiturprüfungen ist freiwillig, weil die Schülerinnen und Schüler den curricularen Unterricht in der Q2 nahezu vollständig erhalten haben. Das Angebot einer freiwilligen schulischen Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung soll den aktuellen Umständen Rechnung tragen und ist daher eine Option, keine Pflicht.

  1. Unterrichtsteilnahme von Schülerinnen und Schülern

Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe hierzu III.) haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).

Eine Teilnahme an Prüfungen ist für diese Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.

Ende des Auszugs aus der 15. Schulmail MSB NRW vom 18.04.2020

 

Ergänzende Hinweise zur 15. Schulmail vom 18.04.2020 von der Bezirksregierung Detmold

Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern, die mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben, bei denen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht


Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen. Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgesprochen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW) zu versehen. Die Beurlaubung kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – aufgehoben werden.
Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerinnen und Schülern ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken. Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung hinzuweisen (z.B. Erbringung von Prüfungsleistungen).

 

Verhaltensregeln und Maßnahmen RGeS 23.04. – 30.04.2020 / Duf

Maßnahmen RGeS ab 23.04.2020

Vor Betreten des Schulgebäudes

  • Alle Außentüren und alle Innentüren (Flur, Unterrichtsräume) stehen offen.
  • Die Türen werden grundsätzlich nur von befugtem Personal und den Lehrkräften bedient.
  • Vor Betreten des Schulgebäudes ist die Handdesinfektion im Eingangsbereich durchzuführen
  • Die Schule wird nur durch die definierten Ein- und Ausgänge betreten oder verlassen.
  • Bei Betreten und Aufenthalt im Gebäude werden möglichst keine Handläufe, Türklinken, Touch, usw. angefasst, insgesamt werden möglichst wenig Gegenstände / Flächen usw. berührt.
  • Alle Linierungen und Absperrungen im Gebäude / auf dem Schulgelände sind zu beachten.
  • Beim Betreten des Unterrichtsraumes sucht jede/r seinen definierten Arbeitsplatz auf. Jeweils zu Unterrichtsbeginn wird eine 30 Sek.-Handwäsche durchgeführt, dabei suchen alle nacheinander vom Arbeitsplatz aus möglichst leise das Waschbecken auf und beachten dabei das Abstandsgebot von 1,5 m strengstens.
  • Es hat für jedes Unterrichtsfach eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu ermöglichen. Eine spontane Änderung des Sitzplanes ist nicht vorgesehen.
  • Das grundsätzliche Handyverbot gilt wie in der Haus- und Schulordnung beschlossen.
  • Während der Unterrichtstunden wird auf eine gute Durchlüftung der Räume geachtet, mindestens 2 x je Stunde wird gelüftet.
  • In der großen Pause verlassen alle Schüler*innen das Gebäude, die Lehrkräfte sorgen für Lüftung der Räume und das Reinigungspersonal reinigt die Tische.
  • In der Pause gelten die Abstandsregeln auch auf dem Schulhof, bei eventuellen Regenpausen im Forum und unter dem Vordach im Eingangsbereich genauso.
  • Die Toiletten werden während des Unterrichtstages mehrfach gereinigt.
  • Ab ZOB gehen alle Schüler*innen mit Abstandsgebot von 1,5 m zu den Schuleingängen.

 

Persönliches Verhalten

Neben Beachten der Husten- und Nies-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.

  • Erweiterte Präventivmaßnahmen durch Tragen von Masken

Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann. Da die Einhaltung des Abstandsgebots in einem Schulgebäude bzw. im Schülertransportverkehr nicht durch schulische Maßnahmen garantiert werden kann, gilt für die Teilnahme am Unterricht der RGeS die Maskenpflicht.

  • Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen

Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfungen auszuschließen. Die Beteiligten sollten keiner gefährdeten Risikogruppe angehören.

  1. Schüler*innen, die einer Risikogruppe angehören und auf ärztliches Anraten nicht die Schule besuchen sollen, werden durch ihre Eltern schriftlich abgemeldet.
  2. Schüler*innen, die Krankheitssymptome welcher Art auch immer zeigen, sind vom Unterricht ausgeschlossen und werden durch ihre Eltern telefonisch über das Sekretariat abgemeldet.
  3. Schüler*innen, die mit Erkrankungen welcher Art auch immer trotzdem in die Schule kommen, werden umgehend nach Hause geschickt bzw. per Krankenwagen in das nächstgelegene Krankenhaus transportiert.

 

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

die angeführten Maßnahmen sollen uns allen helfen, diese äußerst schwierige Situation zu bestehen. Ich bitte die Eltern eindringlich, ihre Kinder mit entsprechenden Schutzmasken zu versehen und mit ihnen sehr ernsthaft die hier vorgestellten Verhaltensregeln zu besprechen.

Mit freundlichen Grüßen und herzlichst

Hartmut Duffert

Schulleiter