Schülerrechte / Schülerpflichten

Rechte und Pflichten für Schülerinnen und Schüler

(Auszug aus dem Schulgesetz NRW 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Dez. 2016)

 

Pflichten:

SchulG § 43 Abs. 1

Schüler*innen sind verpflichtet regel-mäßig am Unterricht und schulischen Veranstaltungen teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen.

 

SchulG § 43 Abs. 2

Das Fehlen durch Krankheit melden die Eltern am gleichen Tag telefonisch im Sekretariat der Schule. Die Eltern teilen den Grund des Fehlens schriftlich mit. Für eine Befreiung vom Unterricht müssen die Eltern rechtzeitig vorher einen Antrag stellen.

 

SchulG § 43 Abs. 2

Arztbesuche sollen in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen. Versäumter Unterrichtsstoff muss nachgeholt werden.

 

SchulG § 42 Abs. 3

Schüler*innen sind verpflichtet die Schulordnung einzuhalten. Die Anordnungen der Lehrer*innen und anderer befugter Personen müssen befolgt werden. Schüler*innen erscheinen vorbereitet zum Unterricht. Sie erledigen die gestellten Hausaufgaben und haben die notwendigen Arbeitsmittel dabei. Schüler*innen haben die Pflicht zur aktiven Mitarbeit im Unterricht.

 

SchulG § 45 Abs. 2

Das Tragen von Kleidung mit Fremdenfeindlichen oder volksver-hetzenden Symbolen ist verboten.

 

 

Rechte:

 SchulG § 45 Abs. 1

Jede / jeder Schüler*in hat das Recht, die eigene Meinung frei zu äußern. Es dürfen dadurch andere aber nicht verletzt werden. Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und üble Nachrede sind also verboten.

 

SchulG § 42 Abs. 2

Alle Schüler*innen haben das Recht, über Unterrichtsinhalte informiert zu werden. Sie sind an der Gestaltung des Unterrichtes und schulischer Veranstaltungen angemessen zu beteiligen.

 

SchulG § 42 Abs. 3

Hausaufgaben werden in der Regel nicht zensiert. Das Nichterledigen von Hausaufgaben wird aber bei der Bildung der Zeugnisnote berücksichtigt. Zwischen der Hausaufgabenstellung und der Kontrolle liegt mindestens ein unterrichtsfreier Nachmittag oder ein Wochenende. An einem Feiertag müssen keine Hausaufgaben erledigt werden.

 

SchulG § 43 Abs. 3

Für besondere Veranstaltungen (z. B. SV-Sitzung) können Schüler*innen vom Unterricht befreit werden. Die Unterrichtsinhalte (auch Tests) müssen nachgearbeitet werden.

 

SchulG § 44 Abs. 2

Schüler*innen erhalten auf Wunsch Auskunft über ihren Leistungsstand. Dies geschieht in der Regel zu jedem Quartalsende, an Elternsprechtagen und vor den Zeugnissen.

 

SchulG § 48 Abs. 2

Klassenarbeiten werden vorher angekündigt. Pro Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden, pro Woche nicht mehr als zwei Arbeiten. Kurze schriftliche Übungen müssen nicht angekündigt werden. sie sollen nicht am gleichen Tag mit einer Klassenarbeit geschrieben werden.

 

Rechte und Pflichten RGeS