Informationen zum neuen Schuljahr 2020/21

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich begrüße euch und Sie herzlich zum neuen Schuljahr.

Am Montag, 03.08.2020, sind die Schulen informiert worden, unter welchen Bedingungen nach den Sommerferien der Unterricht wieder aufgenommen wird.

Die wichtigste Information ist, dass mit dem 1. Schultag wieder Präsenzunterricht nach normalen Plänen stattfinden soll, also auch der Ganztagsbetrieb.

Für uns an der Regenbogen-Gesamtschule bedeutet das, dass wir am Mittwoch, 12.08.2020, mit dem Unterricht bei den Klassenlehrkräften starten. Ausnahmsweise schließt sich die Projektwoche in diesem Jahr direkt daran an. Vom 13.08. bis zum 19.08 werden alle Klassen an unterschiedlichen Projekten bzw. bei Bedarf auch an fächergebundenen Themen arbeiten, um mit Blick auf Prüfungen und Abschlüsse Defizite des letzten Schuljahres aufarbeiten zu können. Klassen- oder Kursfahrten finden zum jetzigen Zeitpunkt nicht statt.

Im Folgenden werden Abschnitte aus der aktuellen Schulmail zitiert. Die farbig markierten Abschnitte sind unsere Erklärungen und Konkretisierungen für unsere Schule. Der komplette Text ist auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung NRW nachlesbar.

Regelungen und Merkmale des Infektionsschutzes

Die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bleibt eine der wesentlichen Rechtsquellen für den Infektionsschutz an den Schulen in Nordrhein-Westfalen. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf dessen Webseite allgemein zugänglich: https://www.mags.nrw/.
Die zum Schuljahresbeginn geltende Fassung berücksichtigt das aktuelle Infektionsgeschehen, den weiterhin notwendigen Infektionsschutz wie auch die Durchführung und Sicherstellung eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten mit Unterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

Merkmale des Infektionsschutzes in den Schulen ab dem 12. August 2020 werden sein:

Mund-Nasen-Schutz

An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an den vorgenannten Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Darüber hinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich.
Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen sind angesichts der aktuell wieder steigenden Infektionszahlen angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz. Sie werden vorerst bis zum 31. August 2020 befristet und bieten so die Gelegenheit, die Entwicklung des Infektionsgeschehens, insbesondere während und nach der ferienbedingten Rückreisewelle sorgfältig zu beobachten und dann neu zu bewerten.

Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen. Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang mit den Mund-Nasen-Bedeckungen wichtig. Informationen hierzu gibt es z.B. unter
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln/mund-nasenbedeckungen.html?L=0#c12767).

Für uns bedeutet diese Regelung, dass wir bei unserem bisherigen Verfahren bleiben. Seit Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Osterferien haben wir mit der sogenannten Maskenpflicht auf dem Gelände und im Gebäude, auch während des Unterrichts, gute Erfahrungen gemacht, auch wenn das dauerhafte Tragen der Alltagsmasken natürlich Einschränkungen mit sich bringt. Ein ausführlicheres Informationsblatt dazu werden wir an alle Schüler*innen verteilen und auch auf der Homepage veröffentlichen.

Die Regelung des Ministeriums sieht das Tragen der Masken auch in der Pause vor. Natürlich müssen aber alle Schüler*innen die Möglichkeit zum Essen und Trinken erhalten. In solchen Situationen ist es unbedingt nötig, dass alle auf den entsprechenden Abstand achten. Schüler*innen, die sich wiederholt nicht an diese Regelungen halten, können, darauf hat die Schulministerin noch einmal in einer Mitteilung hingewiesen, vom Unterricht ausgeschlossen werden.

Rückverfolgbarkeit

Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, sind konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich, soweit nicht zwingende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen Lerngruppen stattfinden.
Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen bilden bereits jahrgangsgemischt zusammengesetzte reguläre Klassen bzw. Lerngruppen, Gruppen für Ganztags- und Betreuungsangebote sowie Schulsportgemeinschaften.
Damit der Unterricht gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen organisiert werden kann, können insofern klassenübergreifende feste Lerngruppen und Kurse gebildet werden (z.B. Religionsunterricht, Wahlpflichtbereich).
Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe findet wie bisher in festen fachbezogenen Kursen statt. Dies gilt auch für Fachunterrichtskooperationen mit anderen Schulen.
In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden.
Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist darüber hinaus die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren. Die entsprechenden Dokumente sind zur Rückverfolgbarkeit für vier Wochen aufzubewahren.

Entsprechend dieser Vorgaben werden wir alle klassenübergreifenden Kurse wie geplant unterrichten können. Auch Arbeitsgemeinschaften im Ganztagsbereich werden stattfinden können, sofern alle Auflagen beachtet werden. Zu beachten ist dabei für alle Schüler*innen, dass der festgelegte Sitzplan der Klasse oder des Kurses immer einzuhalten ist.

Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen

Die Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind eine Hilfe für Schulträger und Schulen, wie der erforderliche Mensabetrieb zum neuen Schuljahr erfolgen kann.

Unsere Mensa wird zum Schuljahresbeginn den Betrieb wieder aufnehmen, zuerst im Snackbereich, ab dem 24.08. auch wieder mit dem Mittagsangebot. Natürlich wird es im täglichen Ablauf auch hier Veränderungen geben. Es wird eine zusätzliche Verkaufsstelle für das Snackangebot im Foyer der Sporthalle eingerichtet, damit nicht zu viele Schüler*innen in einem Bereich warten müssen.

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.
Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Sollte eine Schüler*in eine entsprechende Vorerkrankung haben und deshalb nicht am Präsenzunterricht teilnehmen kann, so ist es wichtig, dass die Schule umgehend schriftlich informiert wird und ein Attest vorgelegt wird. Alle Schüler*innen, die wegen einer Vorerkrankung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, müssen Aufgaben erledigen und abgeben. Auf welchen Wegen das jeweils geschieht, wird in Einzelfällen abgesprochen und ist auch abhängig von den jeweiligen technischen Möglichkeiten. Die Teilnahme an Klassenarbeiten und Prüfungen wird auch für diese Schüler*innen unter besonderen Bedingungen möglich sein.

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Diese Regelung bedeutet für alle Schüler*innen und ihre Familien, dass ein Fernbleiben vom Präsenzunterricht nur eine besondere Ausnahme bilden kann, die unverzüglich mit einem ärztlichen Attest belegt werden muss. Eine einfache Erklärung der Eltern reicht in diesem Fall nicht aus. Auch hier gilt die Pflicht zur Mitarbeit und die Teilnahme an Klassenarbeiten und Prüfungen unter besonderen Bedingungen.

Umfassende Testungen für Personal an Schulen sowie Schülerinnen und Schüler im Corona-Fall

Sollten bei Testungen oder auf anderem Wege Infektionsfälle mit dem Corona-Virus festgestellt werden, wird das zuständige Gesundheitsamt von der Schulleitung informiert und entscheidet über weitere Maßnahmen. Beispielsweise kommt eine Testung von Kontaktpersonen in Betracht, um lokale Cluster und Infektionsketten zu identifizieren und möglichst frühzeitig zu unterbrechen. Je nach Infektionsgeschehen und regionaler Gegebenheit werden Schulen aber auch umfassend oder gar vollständig getestet und wenn nötig auch kurzfristig vorübergehend geschlossen, um das Infektionsgeschehen gesichert abklären und eindämmen zu können.

Um Infektionsketten möglichst rasch unterbinden zu können, ist es wichtig, dass die Schule umgehend von Eltern informiert wird, wenn durch einen Test bei einer Schüler*in selbst oder einer der Kontaktpersonen eine COVID-19- Erkrankung nachgewiesen werden konnte.

Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen

Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen. Ein genauer Ablaufplan ist den Schulen landesweit zur Verfügung gestellt worden:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionssc
hutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Ansteckungsfall-_-verdacht/Corona-Verdacht-in-
Schule_final.pdf.
Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.

Sollten Schüler*innen unter den genannten Symptomen leiden, so bleiben sie zu Hause, bis entsprechend der vom Ministerium geltenden Vorgaben eindeutig ist, dass es sich nicht um eine Infektion mit dem Coronavirus handelt. Wie bisher auch, muss die Schule morgens frühzeitig davon in Kenntnis gesetzt werden. Die zu erwartende Erkältungswelle im Herbst wird uns da sicherlich vor besondere Herausforderungen stellen, im Sinne des Infektionsschutzes werden wir allerdings besonders darauf achten, dass Schüler*innen mit den genannten Symptomen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen

Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen; dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.

Auf welchen Wegen die weitere Mitarbeit an den Unterrichtsinhalten erfolgt, wird im Einzelfall, abhängig von den jeweiligen technischen Möglichkeiten, abgesprochen. Natürlich wird auch die Mitarbeit im Distanzunterricht benotet.

Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten

Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbar
unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Sollten sich Schüler*innen wegen des Aufenthalts in einem Risikogebiet noch in Quarantäne befinden, so bitten wir darum, schnellstmöglich die Schule davon in Kenntnis zu setzen. Sollte keine Quarantäne erforderlich sein, weil ein negatives Testergebnis vorliegt, so sollte das den Klassenlehrkräften am 1. Unterrichtstag gezeigt werden.

Corona-Warn-App

Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App soll allen am Schulleben Beteiligten empfohlen werden.

Um diese Empfehlung umzusetzen, werden wir die Vorschriften zur Handynutzung in der Schule für die Jahrgänge 5-10 befristet ändern und es den Schüler*innen, die die Corona-Warn-App tatsächlich nutzen, gestatten, ihre Handys im Stummmodus eingeschaltet zu lassen. Weiterhin gilt allerdings, dass die Nutzung des Handys ohne ausdrückliche Genehmigung durch eine Lehrkraft untersagt ist.

Unterricht auf Distanz

Neuer rechtlicher Rahmen für das Lernen auf Distanz
Mit der geplanten Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mit der neuen Form des Unterrichts:
(https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionssc
hutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Verordnungsentwurf-
Distanzuntzerricht/Verordnungsentwurf-Distanzunterricht-Stand-30_-Juni-2020.pdf).
Die Verordnung soll nach Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten und wird zur Unterstützung der Schulen ergänzt durch eine pädagogisch-didaktische Handreichung. Die Schulen werden gebeten, die Verordnung im Vorgriff anzuwenden. Wichtige Eckpunkte lauten:
Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.
Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage eines pädagogischen und organisatorischen Plans ein und informiert die zuständige Schulaufsicht sowie die Eltern hierüber.
Distanzunterricht soll dann digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, also insbesondere eine ausreichende technische Ausstattung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte gewährleistet ist.
Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht.
Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt.
Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.
Die Verordnung erstreckt sich auf die Bildungsgänge aller Schulstufen und Schulformen. Sie wird bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet.

Insgesamt werden wir im Rahmen des digitalgestützten Distanzunterrichts ähnlich verfahren wie bereits im letzten Schuljahr. Zum jetzigen Zeitpunkt ist vom Präsenzunterricht als Normalfall auszugehen.

Digitale Endgeräte

Mit den Mitteln aus der Zusatzvereinbarung zum Digitalpakt Schule („Sofortausstattungsprogramm“) in Höhe von insgesamt 178 Millionen Euro können die Schulträger bereits Endgeräte für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf beschaffen. Die Förderrichtlinie ist am 22. Juli 2020 unter https://digitalpaktnrw.de veröffentlicht worden. Antragsberechtigt sind Schulträger, die nach einem Verteilschlüssel entsprechende Budgets erhalten. Diese beschaffen und verteilen die Geräte in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

Die Stadt Spenge ist in enger Absprache mit den Schulen, um schnellstmöglich zusätzliche Geräte zur Verfügung stellen zu können. Die genauen Bedingungen für eine Weitergabe an Schüler*innen, denen kein eigenes Endgerät zur Verfügung steht, werden wir ebenfalls hier veröffentlichen.
Wir empfehlen allen Schüler*innen und ihren Eltern, sich zu erkundigen, ob sie auf der Grundlage des Gesetzes zu Bildung und Teilhabe berechtigt sind, staatliche Unterstützung zum Kauf eines Endgeräts zu erhalten. Entsprechende Anträge werden von der Schule unterstützt.

Prüfungen

Der Beginn der Abschlussprüfungen im Abitur sowie im Rahmen der Zentralen Prüfungen Klasse 10 wird im kommenden Jahr um jeweils knapp zwei Wochen verschoben. Das gibt den Schulen Gelegenheit, die Schülerinnen und Schüler besser auf die Prüfungen vorzubereiten.

Wir werden alle Termine und weiteren Vorgaben veröffentlichen, sobald sie vorliegen.

Sportunterricht

Mit der Rückkehr zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten zum Schuljahr 2020/2021 wird der Unterricht auch im Fach Sport möglichst in vollem Umfang wiederaufgenommen. Auf Grund des § 9 Absatz 7 der CoronaSchVO ist Sportunterricht, inklusive Schwimmunterricht, an Schulen erlaubt.
Als einziges Schulfach mit schwerpunktmäßig physischer Betätigung in dafür vorgesehenen Sportstätten wie Sporthallen, Schwimmhallen oder auf Sportplätzen gilt es im Sportunterricht – auch angesichts des hier nicht anwendbaren Schutzes durch eine Mund-Nase-Bedeckung – in besonderem Maße darauf zu achten, Bedingungen zu schaffen, die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beachten und Situationen verhindern, die Infektionsgeschehen verstärken könnten.
Der Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ob eine zur Vermeidung hoher Aerosolenkonzentrationen ausreichende Belüftung der Sporthallen vorhanden ist, ist durch den Schulträger sicherzustellen. Auch die Größe der Umkleideräume sollte durch individuelle, schulinterne Belegungskonzepte berücksichtigt werden, sodass eine möglichst geringe Zahl von Schülerinnen und Schülern sich zur gleichen Zeit in einer Umkleide befindet.

Gründliches Händewaschen oder eine wirksame Handdesinfektion nach dem Sport sind zwingend erforderlich. Grundsätzlich gilt, die Vorgaben in der jeweils gültigen CoronaSchVO zu beachten und vor dem Hintergrund der lokalen Pandemiesituation gemeinsam mit der Schulleitung schulinterne Konzepte für die Durchführung des Sportunterrichtes zu entwickeln. Schulsportgemeinschaften können im neuen Schuljahr wieder durchgeführt werden.

Musikunterricht

Der schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in seinen unterschiedlichen Ausprägungen statt. Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet. Beim gemeinsamen Singen außerhalb von geschlossenen Räumen sowie bei der Verwendung von Blasinstrumenten sind die jeweils aufgeführten Sonderregelungen der CoronaSchVO (insbesondere § 8 Abs. 5 CoronaSchVO in entsprechender Anwendung) und ihrer Anlage zu beachten. Diese beinhalten im Wesentlichen vergrößerte Mindestabstände, Hinweise zum Umgang mit und zur Reinigung von Instrumenten sowie zur Hygiene in und zur Durchlüftung von Räumlichkeiten.
Sofern die schulischen Möglichkeiten die Einhaltung der Vorschriften für das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten temporär oder dauerhaft nicht ermöglichen, ist auf andere Formen des aktiven Musizierens und Gestaltens zurückzugreifen, die den Schülerinnen und Schülern im Musikunterricht ebenfalls kreative Schaffens- und Ausführungsprozesse ermöglichen.

Entsprechend dieser Vorgaben werden die jeweiligen Fachgruppen Konzepte erarbeiten, die eine Umsetzung und einen weitestgehend normalen Sport- und Musikunterricht möglich machen.

Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe und der Sekundarstufe I

Offene und gebundene Ganztags- und Betreuungsangebote werden im Schuljahr 2020/2021 im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär aufgenommen.
Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls wieder vollständig möglich und wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte ausgestaltet. Auch Fahrten und Exkursionen können im neuen Schuljahr wieder stattfinden. Die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage sind zu beachten.

Wiederaufnahme von außerunterrichtlichen Angeboten und Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern kann im Schuljahr 2020/2021 regulär stattfinden und ausgestaltet werden, zum Beispiel in Ganztagsangeboten oder in Kooperationen in den Bereichen Kultur oder Sport. Kooperationen mit außerschulischen Partnern können in der Schule und an außerschulischen Lernorten stattfinden. Die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage und die standortbezogenen Hygienekonzepte der Schulen und der außerschulischen Partner sind zu beachten.

Wir werden entsprechend dieser Vorgaben unser Angebot an Arbeitsgemeinschaften, soweit unter den besonderen Bedingungen möglich, einrichten.

Teilnahme an Schulfahrten

Nach Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist in besonderen Ausnahmefällen gemäß § 43 Absatz 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt möglich. Dies gilt auch, wenn Eltern gravierende gesundheitliche Gründe geltend machen.
Fahrten und Exkursionen innerhalb Deutschlands können unter Beachtung der erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Infektionsschutzes durchgeführt werden.
Mehrtägige Reisen innerhalb Nordrhein-Westfalens oder in andere Bundesländer sowie eintägige Wandertage und Exkursionen zu außerschulischen Lernorten sind somit möglich. Bei der Buchung und Planung ist im Vorfeld sorgfältig die Vereinbarkeit mit dem Infektionsschutz zu prüfen.

Kosten bei Nichtteilnahme an einer Schulfahrt oder Abbruch einer Schulfahrt
Nach Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist bei mehrtätigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, vor Vertragsabschluss von allen Eltern – auch von Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen.

Auf dieser Grundlage sind sie nach verbindlicher Anmeldung auch bei Nichtteilnahme an der Schulfahrt oder Abbruch der Schulfahrt – z. B. wegen einer Erkrankung – zur Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Eltern tragen die Kosten in vollem Umfang. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt nicht die Kosten für die (vorzeitige) Rückreise der an der Schulfahrt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.
Die Schulen haben die Aufgabe, die Eltern umfassend darüber zu informieren, welche Kosten durch die Stornierung, den Abbruch oder die Umbuchung einer Schulfahrt auf sie zukommen können. Aufgrund dieser Vorgaben finden die für die Fahrten- und Projektwoche geplanten Klassenfahrten nicht statt, sondern sind verschoben worden. Die Klassengemeinschaftswochen des 5. Jahrgangs können unter diesen Bedingungen wie geplant durchgeführt werden.

Einschulungsfeiern

Einschulungsfeiern sind möglich, allerdings sind dabei die Vorschriften der CoronaSchVO und der CoronaBetrVO zu beachten. Einschulungsfeiern dürfen keinen „überwiegend geselligen Charakter“ haben (§ 1 Absatz 5 Nummer 7 CoronaBetrVO).
§ 13 Absatz 1 CoronaSchVO ist zu beachten. Die Ausgestaltung der Einschulungsfeiern steht in Abhängigkeit der individuellen schulischen Rahmenbedingungen (Personal/Räume). Somit kann es zu unterschiedlichen Umsetzungen der Einschulungsfeierlichkeiten in einer Kommune kommen.

Diese Vorgaben haben wir umgesetzt, indem in diesem Jahr für jede 5. Klasse eine eigene kleine Einschulungsfeier stattfindet, an der auch nur die Eltern teilnehmen. Dass wir auf den sonst üblichen Rahmen verzichten müssen, bedauern alle, die an den Einschulungsfeiern beteiligt sind.

Gremien der schulischen Mitwirkung

Für die partizipative Gestaltung des Schullebens ist es unabdingbar, dass die Gremien der schulischen Mitwirkung ungehindert tätig werden können. Hierzu gehört insbesondere ihre Konstituierung nach den Wahlen zu Beginn des kommenden Schuljahres sowie die Beratung und Fassung erforderlicher Beschlüsse in Sitzungen.
Eingeschränkte Tagungsmöglichkeiten und – im Falle der Schulkonferenz – grundsätzlich zulässige Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 67 Absätze 4 und 5 SchulG sind nur noch als Ausnahmen vertretbar.
Die Tätigkeit der Schulmitwirkungsgremien stellt eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung der Schule im Sinne von § 1 Absatz 5 Nr. 5 der CoronaBetrVO dar. Da ist es, unter Wahrung der weiter geltenden Vorgaben an den Hygiene- und Infektionsschutz (Mindestabstand soweit möglich, ansonsten Maskenpflicht sowie Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit), zulässig und erforderlich, dass auch die Elternvertreter in den Mitwirkungsgremien das Recht haben, hierzu die Schule zu betreten; entsprechendes gilt für die Schülervertretung.

Mit diesen Regelungen wird es zu Beginn des neuen Schuljahres möglich sein, alle Klassen- /Jahrgangspflegschaften und weitere schulische Mitwirkungsgremien tagen zu lassen. Erste Termine dazu haben wir bereits veröffentlich, weitere Termine werden in den ersten Unterrichtstagen mitgeteilt.

Berufliche Orientierung im Rahmen von KAoA

Die Berufliche Orientierung nach den Vorgaben der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ ist im Schuljahr 2020/21 wieder verpflichtend umzusetzen. Bei Problemstellungen unterstützen die regionalen Partner, insbesondere Kommunale Koordinierungsstellen und Schulaufsicht.

Trägergestützte Standardelemente nachholen

Berufsfelderkundungen, Praxiskurse und KAoA-kompakt können nur in regionaler Abstimmung durchgeführt werden. Unter Beachtung der Umsetzungsmöglichkeiten nach der jeweils gültigen Fassung der CoronaSchVO sowie vorhandener Kapazitäten werden regionale Konzepte zur Verfügung stehen. Im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 sollen trägergestützte Berufsfelderkundungen nachgeholt werden. Die trägergestützten Berufsfelderkundungen der Klasse 8 sollten insbesondere in der Zeit des 2. Halbjahres realisiert werden.

Angebot Berufsberatung

Die Agenturen für Arbeit der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen bieten für die Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Formen der Beratung an: vor Ort in Schule, telefonisch, per E-Mail sowie im Einzelfall persönlich in den Agenturen für Arbeit. Das Beratungsangebot wird zu Schuljahresbeginn intensiviert und ausgebaut werden.

Trotz der Anforderung, KAoA umzusetzen, wird es in diesem Bereich auch weiterhin zu Einschränkungen kommen, da nicht alle externe Partner bereits wieder in vollem Umfang zur Zusammenarbeit zur Verfügung stehen. Alle wesentlichen Informationen werden den jeweiligen Schüler*innen und Eltern eines Jahrgangs mitgeteilt.

Wir hoffen, dass wir mit den Regelungen des Ministeriums und unserem Umgang damit wieder in einen Normalbetrieb, wenn auch unter weiterhin besonderen Vorzeichen, zurückkehren können.
Es wird nicht so sein wie noch zu Beginn des letzten Halbjahres, aber eine möglichst weite und gleichzeitig verantwortungsvolle Rückkehr in den Normalbetrieb wünschen wir uns alle.
Sicherlich wird es an der einen oder anderen Stelle nötig sein, noch einmal Veränderungen im laufenden Schulbetrieb vorzunehmen. Sei es, weil sich die Vorgaben seitens des Ministeriums ändern, wir feststellen, dass bestimmte schulinterne Regelungen besser funktionieren könnten oder wir auf aktuelle Infektionszahlen reagieren müssen.

Dennoch schauen wir jetzt positiv auf den Beginn des neuen Schuljahres und freuen uns, alle am Schulleben Beteiligten wieder begrüßen zu dürfen.

Im Namen der gesamten Schulleitung

Rainer Lohrie,
kommissarischer Schulleiter