Aktuelle Informationen zum 19. April 2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte, Kolleginnen und Kollegen, 

mit der Schulmail vom 14.04.2021, die uns am späten Abend erreichte, wurden wir über die Wiederaufnahme des Wechselunterrichts ab Montag, 19.04.2021, unterrichtet. Weiterhin wurden uns zum Teil neue Details zur sogenannten Testpflicht mitgeteilt.  

Bevor im weiteren Verlauf dieses Textes die Schulmail zu lesen sein wird, werde ich im bekannten Verfahren zuvor einige Erläuterungen zum weiteren Schulbetrieb an der Regenbogen-Gesamtschule machen. 

Wir werden am Montag in den Wechselunterricht mit allen Jahrgängen außer der Q2 starten. Dabei sind in der nächsten Woche alle Schüler*innen in der Schule, die zur Gruppe A gehören. Das gilt auch in den Jahrgängen 10 und Q1, die durch die längere Zeit des Wechselunterrichts vor den Osterferien in einem anderen Rhythmus unterrichtet wurden.  

Alle grundsätzlichen Entscheidungen, wie der Wechselunterricht gestaltet wird, bleiben so bestehen, wie sie vor den Osterferien getroffen wurden. Ich möchte, statt diese Entscheidungen mit ihren Begründungen hier erneut aufzuführen, auf den Beitrag verweisen, der am 9. April veröffentlicht wurde.  

Einen Punkt zum Wechselunterricht möchte ich allerdings doch noch ausführen. Wir bekamen und bekommen immer wieder Anfragen, ob es nicht möglich sei, dass eine Schülerin / ein Schüler von der einen in die andere Gruppe wechseln kann. Alle Familien, die mit diesem Anliegen an die Klassenlehrkräfte und die Schulleitung herantreten, haben gute Gründe, dies zu tun. In der Regel sind diese Gründe auch für uns durchaus nachvollziehbar. Aber was für eine Familie gilt, muss gerechterweise für jede andere Familie auch gelten. Aus schulorganisatorischen Gründen können wir eine solche Einteilung nur allgemeingültig regeln, auch wenn es dabei zu individuellen Schwierigkeiten kommt. Die Zuteilung zu einer Gruppe, in der man bisher wenig persönliche Kontakte hatte, kann auch als Chance gedeutet werden. Unter den Bedingungen, dass nur wenige Schüler*innen vor Ort sind, kann man die anderen, mit denen man bisher vielleicht nicht viel Kontakt hatte, neu kennenlernen und neue Freundschaften knüpfen. Ich bitte euch, liebe Schüler*innen und Schüler, euch positiv auf diese Situation, mit der wir wohl eine Weile leben und in Schule gemeinsam umgehen müssen, einzulassen.  

Zum Thema Selbsttest sind bereits Informationen am 9. April veröffentlicht worden.  

Dennoch möchte ich wesentliche Punkte wiederholen und die neuen Festlegungen zum Thema Selbsttests damit verknüpfen. 

  • Alle in der Schule befindlichen Schüler*innen müssen sich verpflichtend zwei Mal in der Woche unter Aufsicht testen. 
  • In den Jahrgangsstufen 5-9 und EF testen sich in der nächsten Woche die Schüler*innen der Gruppe A zum ersten Mal in der Schule. Wie vor den Ferien dargestellt, werden diese Tests aus pädagogischen Gründen beim ersten Mal von den Klassenlehrkräften eingeführt und begleitet. Diese ersten Tests für diese Schüler*innen finden am Dienstag statt. Ab Donnerstag wird dann immer zu Unterrichtsbeginn am Morgen getestet.  
  • In der Sek II werden jahrgangsspezifische Testtermine angesetzt. Die EF testet nächste Woche beispielsweise bereits am Montag das erste Mal. 
  • In den Jahrgangsstufen Q1 und Q2 werden die Tests jeweils in den LK-Schienen durchgeführt, weil nur so sichergestellt werden kann, dass alle Schüler*innen zum Zeitpunkt der Testung im Unterricht erreichbar sind. 
  • Schüler*innen, die sich in der Notbetreuung befinden, werden auch an den Selbsttests teilnehmen müssen. 
  • Vorliegende Widersprüche müssen entgegen der letzten Veröffentlichung doch nicht aufgehoben werden, da sie juristisch nur für die freiwilligen Selbsttests Gültigkeit hatten. 
  • Das weitere Vorgehen bei einer positiven Testung habe ich bereits im Beitrag vom 26. März genauer erläutert. 
  • Neu ist die Regelung, dass positive Testergebnisse dem für unsere Schule zuständigen Gesundheitsamt in Herford gemeldet werden müssen.  
  • Schüler*innen können ihr negatives Testergebnis ebenfalls über einen sogenannten Bürgertest vorweisen. Dieses darf nicht älter als 48 Stunden sein. Die Bescheinigung des anerkannten Testzentrums muss schriftlich in der Schule vorgelegt werden, damit es hier dokumentiert werden kann.  
  • Bei Verweigerung eines Selbsttests in der Schule wird das Kind vom Unterricht ausgeschlossen. Eltern müssen in diesem Fall ihr Kind umgehend von der Schule abholen.  
  • In der Schulmail wurde deutlich gemacht, dass Schüler*innen, die selbst oder deren Eltern die Durchführung der Tests verweigern und von denen auch keinen Bescheid eines Testzentrums vorliegt, keinen Anspruch auf individuellen Distanzunterricht haben.  

Wir alle wünschen uns, dass es mit den nunmehr geltenden Regelungen gelingt, das kleine Stück Normalität, das ich in der Veröffentlichung vom 10. März bereits ansprach, möglichst lange aufrecht zu erhalten.  

Zu dieser Normalität gehört auch, dass in den nächsten Wochen in der Sekundarstufe I Klassenarbeiten geschrieben werden. Dazu haben wir spezielle „Klassenarbeitstage“ eingerichtet, an denen im Wechsel beide Gruppen schreiben werden. Die genaue Organisation wird durch das jeweilige Klassenteam mitgeteilt.   

In der Hoffnung, bald wieder in den ganz normalen Schulalltag zurückkehren zu dürfen, und mit der Befürchtung, dass das wohl doch noch eine Weile dauern wird, wünsche ich im Namen der gesamten Schulleitung uns allen weiterhin gutes Durchhaltevermögen und vor allem Gesundheit und verbleibe mit freundlichen Grüßen 

Maike Maatz 

 

>>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Schulbetrieb im Wechselunterricht ab Montag, 19. April 2021

Coronaselbsttests an Schulen – Testpflicht

 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens und mit Blick auf die unklare Datenlage zum Infektionsgeschehen als unmittelbare Folge der Ostertage hatte die Landesregierung Mitte der vergangenen Woche die Entscheidung getroffen, nach den Osterferien den Schulbetrieb zunächst ganz überwiegend im Distanzunterricht zu führen. Aufgrund einer Gesamtbewertung der aktuellen Lage hat die Landesregierung entschieden, dass alle Schulen ab dem kommenden Montag, 19. April 2021, wieder zu einem Schulbetrieb im Wechselunterricht zurückkehren können. Damit leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor den Osterferien wieder auf.

Diese für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Regelungen zum Schulbetrieb orientieren sich an der in der parlamentarischen Beratung befindlichen Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene. Die Bundesregierung hat sich mit Beschluss vom 13. April 2021 für eine unmittelbare gesetzliche Untersagung des Schulbetriebs in allen Ländern ausgesprochen, wenn eine Inzidenz von 200 überschritten wird. Ausgenommen werden können Abschlussklassen, falls die einzelnen Länder dieses regeln. Auch eine Notbetreuung ist in jedem Fall zulässig. Gleichwohl sind wir der Ansicht, dass die Dynamik des Infektionsgeschehens uns weiter zur Vorsicht zwingt. Wir kehren daher zum Wechselunterricht, wie ihn die Schulen vor den Osterferien konzipiert und praktiziert haben, zurück. Für die Fortsetzung der pädagogischen Betreuung gelten die Regelungen aus der SchulMail vom 14. Februar 2021.

Der Gesetzentwurf auf Bundesebene sieht vor, dass auch jenseits einer Inzidenz von 100 bis hin zu einer 200’er Inzidenz ein uneingeschränkter Schulbetrieb zulässig sein soll, allerdings flankiert durch eine Testpflicht an den Schulen. Eine solche Testpflicht gilt in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem 12. April 2021 an allen Schulen.

 

Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen

Wie oben erwähnt gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung.pdf .

 

Ergänzend zu meinen Hinweisen für die Durchführung von Selbsttests möchte ich Ihnen mit Blick auf die Testpflicht mit dieser SchulMail zusätzliche Informationen geben.

An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.

  1. Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12)
  2. Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
  3. Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
  4. Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an den Selbsttests verpflichtet.
  5. Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal können die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen. Über die Teilnahme sowie im Falle eines positiven Testergebnisses unterrichten sie unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
  6. Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
  7. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
  8. Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
  9. Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
  10. Es ist davon auszugehen, dass es auch bei Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, die in den Berufskollegs stattfinden, nicht getestete Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben kann. Da diese entsprechend der Vorgaben ihre Prüfung in getrennten Räumen der Berufskollegs ablegen müssen, sind die Schulleitungen gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen.
  11. Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs Teilzeitunterricht oder in anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Woche erteilt wird, nehmen sie an nur einem Coronaselbsttest teil.
  12. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war.
  13. Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
  14. Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
  15. Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
  16. Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. Im Übrigen sollte in der besonders belastenden Anlaufzeit die Testung der Lehrerinnen und Lehrer nicht durch die Ausstellung von sog. Arbeitgeberbescheinigungen über negative Selbsttestungen belastet werden. Da es sich dabei aber um ein attraktives Angebot für alle an Schulen Beschäftigten handelt, sollen hierfür zeitnah die Voraussetzungen geschaffen werden.

Ich weiß, dass die Durchführung von Tests die Schulen vor große Aufgaben stellt. Das gilt vor allem für die Grundschulen und die Förderschulen der Primarstufe, die mit dem Testen noch keine Erfahrungen sammeln konnten und sich dennoch bereits im Rahmen der pädagogischen Betreuungsangebote damit vertraut machen mussten.

Bereits in der SchulMail vom 15. März habe ich Sie ausführlich über den Einsatz von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen informiert. Diese Hinweise gelten nunmehr auch für die Grundschule und die Förderschulen.

Vor dem Hintergrund mehrfacher Nachfragen ist mir der Hinweis wichtig, dass der nun zur Verfügung stehende Test (Siemens-Healthcare) in der gesamten Landesverwaltung zum Einsatz kommt. Mit Rücksicht auf die Beschaffungsmenge, die Marktsituation sowie den großen Zeitdruck, mit dem das notwendige Vergabeverfahren durchgeführt werden musste, konnte nur für dieses Testverfahren der Zuschlag erteilt werden, ohne dass eine Auswahlmöglichkeit bestand. Das Ministerium wird aber bei den weiteren Beschaffungsvorgängen im Rahmen des Möglichen darauf achten, dass Testverfahren zum Zuge kommen, die in besonderer Weise alters- und kindgerecht durchgeführt werden können. Dabei wird auch an alternativen Testverfahren insbesondere für die Grund- und Förderschulen gearbeitet.

In diesem Zusammenhang ist es mir wichtig, Sie schon jetzt darauf hinzuweisen, dass für Grund- und Förderschulen im Zusammenhang mit diesen alternativen Testverfahren voraussichtlich ein Wechselmodell mit geteilten Klassen und einen täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht erforderlich ist. Dieses Modell ist bereits jetzt das am häufigsten praktizierte.

Die Lehrerkollegien und das sonstige an der Schule tätige Personal leisten mit ihrer Beteiligung an den Testungen einen wesentlichen Beitrag dazu, auch in der Dritten Welle der Pandemie Zeiten eines schulischen Präsenzbetriebs zu ermöglichen. Dafür gilt Ihnen allen mein ausdrücklicher Dank.

Soweit sich neue Entwicklungen ergeben, werde ich Sie so schnell wie möglich informieren. Dies gilt insbesondere, wie oben erwähnt, für die Weiterentwicklung bzw. Vereinfachung der Testungen insbesondere an Grund- und Förderschulen, an der wir mit Nachdruck arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter


<<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<