Informationen zum weiteren Umgang mit Nasen-Mund-Bedeckungen

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Kolleginnen und Kollegen, 

gestern Nachmittag sind die Schulen darüber informiert worden, wie sich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, die sogenannte Maskenpflicht, in der Schule verändert.  

Im Folgenden werden Abschnitte aus der aktuellen Schulmail zitiert. Die farbig markierten Abschnitte sind unsere Erklärungen und Konkretisierungen für unsere Schule. Der komplette Text ist auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung NRW nachlesbar. www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2020/31082020-informationen-zum-schulbetrieb

Eingeschränkte Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) 

Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen. 

Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine MNB zu tragen.  

In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies gilt nicht auf dem festen Sitzplatz im Klassenraum.  

Darüber hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden. 

Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet.  Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.  

Für uns bedeutet diese Regelung, dass wir weiterhin streng darauf achten werden, dass alle sich außerhalb des für den Unterricht zugewiesenen Sitzplatzes an die sogenannte Maskenpflicht halten. Das beinhaltet auch, dass Schülerinnen und Schüler, die das nicht tun, weiterhin vom Unterricht ausgeschlossen werden können.  

Wir weisen an dieser Stelle noch einmal darauf hin, dass in der Mail des Ministeriums ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass in der Pause beim Essen oder Trinken unbedingt der Mindestabstand eingehalten werden muss. Gerade diese Regelung wird leider zunehmend von Schülerinnen und Schülern missachtet.  

Wir unterrichten seit Schuljahresbeginn wieder, soweit möglich, im Regelbetrieb. Das heißt, dass es zunehmend mit dem Alter der Schülerinnen und Schüler immer mehr klassen- und manchmal auch jahrgangsübergreifenden Unterricht (Differenzierungsgruppen, WP-Gruppen, Ergänzungsstunden, AGs, Kursunterricht in der SII) gibt.  

Um die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte, des übrigen Personals, aber auch der jeweiligen Verwandten zu schützen, fordert die Schulleitung alle am Schulleben Teilnehmenden auf, weiterhin auch im Unterricht Masken zu tragen. Die Gremien unserer Schule werden sich ebenfalls zeitnah mit diesem Thema befassen.  

 

Klarstellung zur Mitnahme auch von Kindern ohne Mund-Nase-Bedeckung im ÖPNV und im Schülerspezialverkehr 

Für den Infektionsschutz im Schülerverkehr des ÖPNV und auch im Schülerspezialverkehr ist die Coronaschutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der geltenden Fassung einschlägig. Sie verlangt bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen verpflichtend das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Das Einhalten eines Mindestabstandes ist während der Beförderung nicht verpflichtend.  

Die Coronaschutzverordnung weist ausdrücklich darauf hin, dass aus medizinischen Gründen auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden kann. Das gilt gleichermaßen für die Beförderung im ÖPNV wie im Schülerspezialverkehr. In diesen Fällen ist ein Ausschluss von der Beförderung nicht vorgesehen. Allen betroffenen Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, die Dokumentation der medizinischen Gründe (Attest) ständig mit sich zu führen, um bei Bedarf für eine schnelle Klärung sorgen zu können. 

Wir möchten an dieser Stelle noch einmal darauf aufmerksam machen, dass Eltern und Erziehungsberechtigte bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler dafür verantwortlich sind, dass alle entsprechende Masken und Ersatzmasken bei sich tragen.  

 

Musikunterricht unter Coronabedingungen  

Da das Singen unter dem Gesichtspunkt des Infektionsgeschehens eine erhöhte Gefahr darstellen kann, weise ich noch einmal darauf hin, dass Singen vorerst bis zu den Herbstferien bevorzugt im Freien stattfindet und in geschlossenen Räumen grundsätzlich unterbleiben muss.  

Aufgrund von zahlreichen Nachfragen stelle ich klar, dass mit „geschlossenen Räumen“ in erster Linie Klassenräume gemeint sind. Verfügt eine Schule über ausreichend große und gut zu belüftende Räume (z.B. Aula, Musiksaal), die ein gemeinsames Singen ermöglichen, das die Anforderungen der Anlage zur CoronaSchVO erfüllt (vgl. https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200811_anlage_hygienestandards_zur_coronaschvo_ab_12.08.2020.pdf), also insbesondere vergrößerte Abstandsregeln zwischen den Sängerinnen und Sängern sowie möglichen anderen Akteuren berücksichtigt, dann kann auch in diesen Räumen gesungen werden. Auf vergleichbare gesangliche Ausdrucksformen in affinen schulischen Angeboten (z.B. Darstellen und Gestalten, Literatur, Theater) sind diese Regelungen analog anzuwenden.  

Bei schulbezogenen oder öffentlichen Aufführungen wird empfohlen, bis auf weiteres vorrangig alternative Präsentations- und Dokumentationsformen (z.B. Audio/Video-Aufzeichnungen, Streams) unter Beachtung des Urheber- und Datenschutzrechtes zu nutzen.   

 

Schulsport unter Coronabedingungen  

Der Sportunterricht soll zunächst bis zu den Herbstferien in der Regel im Freien stattfinden. Er kann in der Sporthalle stattfinden, wenn durch den Schulträger eine mit anderen Unterrichtsräumen vergleichbare, gute Be– und Durchlüftung der Sporthalle sichergestellt werden kann. 

Bei Fragen zu Sicherheits- und Hygienemaßnahmen stehen Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte der BAD GmbH zur Verfügung und beraten vor Ort. 

Das kontinuierliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über die Dauer der gesamten Unterrichtsstunde ist für den Sportunterricht insbesondere in den Phasen physischer Betätigung nicht vorgesehen.  

Unterrichtseinheiten in Bewegungsfeldern und Sportbereichen, bei denen sich Körperkontakt nicht vollständig vermeiden lässt, können durchgeführt werden, wenn Unterrichtssituationen hergestellt werden, die das Infektionsgeschehen verringern (z.B. Konzentration auf die Vermittlung technisch-koordinativer Fertigkeiten und situatives Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beim Helfen und Sichern). 

Unterrichtseinheiten im Bewegungsfeld „Ringen und Kämpfen“ sollen zunächst zurückgestellt werden. 

Falls die Möglichkeit besteht, sollen Spiel- und Sportgeräte nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Wichtig ist aber in erster Linie, dass sich Schülerinnen und Schüler vor und nach dem Sportunterricht gründlich die Hände waschen oder wirksam desinfizieren. 

Der Schwimmunterricht soll auch in Hallenbädern, soweit die Bäder geöffnet sind, stattfinden. Besondere Berücksichtigung müssen die Ausbildung von Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern sowie prüfungsrelevante Schwimmkurse finden. Aufgrund der unterschiedlichen lokalen Bedingungen sollen gemeinsame Absprachen von Schulträgern, Badbetreibern und Schulen zu einvernehmlichen Lösungen für die konkrete Umsetzung des Schulschwimmunterrichtes vor Ort führen. Orientierungsrahmen für die praktische Umsetzung des Schulschwimmens bietet das Hygienekonzept der Bäder.  

Schulsportgemeinschaften und Sport-AGs können durchgeführt werden, sofern die Zusammensetzung der Lerngruppe beibehalten wird. „Offene“ Angebote, die von einem wechselnden Teilnehmerkreis wahrgenommen werden, können nicht stattfinden. 

In den genannten Unterrichtsbereichen greifen die Konzepte, die wir zu Schuljahresbeginn dazu erarbeitet haben.  

 

Regelungen für Mensen und Bistros 

Grundsätzlich gilt, dass schulische Mensen und Bistros zur Versorgung der Schülerinnen und Schüler wieder betrieben werden dürfen. Dies unter der Voraussetzung, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen – auch in Warteschlangen – eingehalten werden (§ 14 Abs. 2 CoronaSchVO): 

„Nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungs-verordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, gewährleistet sind“. 

Konkrete Vorgaben für einen unter Hygienegesichtspunkten sicheren Betrieb enthalten die vom Schul- und Gesundheitsministerium herausgegebenen Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen (Stand 6. August 2020): https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/document/file/empfehlungen-schulverpflegung.pdf. Antworten zu häufig gestellten Fragen finden sich auch auf der Seite der Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung NRW: https://www.kita-schulverpflegung.nrw/projekt-kita-und-schulverpflegung-nrw/was-betrifft-die-mensa-den-essens-und-speiseraum-48117.  

Für die einzelne Genehmigung des Hygienekonzeptes und die Klärung von Einzelfragen sollten sich Schule, Schulträger und Caterer abstimmen und ins Benehmen mit der örtlichen Gesundheitsbehörde setzen. 

Wie zum Schuljahresbeginn angekündigt, werden wir an den einen oder anderen Stellen nacharbeiten und umstrukturieren müssen. Die Erfahrungen der ersten Woche im Vollbetrieb der Mensa haben gezeigt, dass hier ein Bereich ist, in dem noch weitere Veränderungen nötig sein werden. Diese werden in den nächsten Tagen gemeinsam mit dem Mensabetreiber auf den Weg gebracht werden.  

 

Tage der Offenen Tür 

Tage der Offenen Tür, bei denen sich Schulen im Verlauf des ersten Schulhalbjahres interessierten Eltern, Schülerinnen und Schülern vorstellen, werden nach dem Stand von heute möglich sein, sofern sie „keinen überwiegend geselligen Charakter“ haben. Sie sind Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen im Sinne der Coronabetreuungsverordnung (§ 1 Absatz 6).  

Dafür gelten, wie schon bei den Einschulungsfeiern nach den Sommerferien, die Regelungen für Veranstaltungen und Versammlungen der Coronaschutzverordnung (§ 11). Hierbei kann es vorkommen, dass sich die Organisation der Tage der Offenen Tür in den Schulen eines Schulträgers unterscheidet, zum Beispiel aufgrund unterschiedlicher baulicher Verhältnisse oder der erwarteten Besucherzahl.  

Wenn auch jede Schule grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über Tage der Offenen Tür in der Corona-Pandemie entscheidet, kann eine zu große Verschiedenheit der Bedingungen und Regularien in der Öffentlichkeit für – vermeidbare – Verwirrung und Irritation sorgen. Daher ist ein abgestimmtes Vorgehen aller betroffenen Schulen mit dem jeweiligen Schulträger anzustreben. Auf diese Weise kann ein fairer Wettbewerb zwischen diesen Schulen gewährleistet werden. 

Unser diesjähriger Tag der Offenen Tür ist für den 21.November geplant. Die Entscheidung, ob er in der bisher durchgeführten Art und Weise auch in diesem Jahr stattfinden kann oder ob andere Möglichkeiten der Präsentation wahrgenommen werden müssen, werden wir rechtzeitig in Kenntnis des dann aktuellen Infektionsgeschehens entscheiden.  

 

Empfehlung für Eltern bei Erkältungssymptomen des Kindes 

Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.  

Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Im Bildungsportal steht ein Schaubild, (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung) zur Verfügung, das Eltern eine Empfehlung gibt, was bei einer Erkrankung ihres Kindes zu beachten ist. Diese Information entlastet Schulen und betont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schützen. 

Bitte beachten Sie als Eltern und Erziehungsberechtigte diese Hinweise. Leider hatten wir in den letzten Tagen wiederholt Kinder, die wir aus dem laufenden Unterricht nach Hause schicken mussten, weil sie entsprechende Symptome zeigten.