Aktuelle Informationen

Liebe Schülerinnen und Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte, Kolleginnen und Kollegen 

mit der Schulmail vom 9. September 2021 sind wir über die aktuellen Veränderungen im Umgang mit dem Coronavirus in Schulen informiert worden. 

Außerdem hat mittlerweile der erste Impftermin an der Schule stattgefunden, an dem alle, die wollten, teilnehmen konnten. 

Zu beiden Punkten möchten wir an dieser Stelle gern Informationen weitergeben. Beginnen möchte ich mit Anmerkungen zu den wesentlichen Inhalten der Schulmail, die Ihr und Sie wie gewohnt am Ende dieses Textes nachlesen können.  

Eine für uns alle im Schulalltag wichtige Änderung ist die, dass direkte Sitznachbarn nicht mehr automatisch vom Unterricht freizustellen sind und für sie dann vom Gesundheitsamt eine Quarantäneanordnung ergeht. Wir alle in der Schule achten darauf, dass die vorgeschriebenen Hygieneregeln eingehalten werden. In Situationen mit Aufsicht führenden Lehrkräften gelingt das auch gut. Unter den neuen Bedingungen ist es aber enorm wichtig, dass alle Schülerinnen und Schüler sich natürlich auch an die Regeln halten, wenn sie sich unbeobachtet fühlen. Hier besteht sicher noch Verbesserungsbedarf. Denn das Gesundheitsamt fragt weiterhin nach, ob die AHA-L-Regeln tatsächlich eingehalten wurden, und ordnet auch weiterhin Quarantäne an, wenn Zweifel an der Einhaltung der Vorschriften bestehen. Über die Anordnung und die Dauer der Quarantäne entscheidet auch ausschließlich das zuständige Gesundheitsamt und nicht die Schule, ebenso über die Möglichkeit der Freitestung nach einigen Tagen. 

Wir bitten alle darum, sich deshalb an die Regeln zu halten, wenn es auch oft schwerfällt. Wir bitten darüber hinaus die Eltern darum, mit ihren Kindern gerade vor dem Hintergrund der neuen Festlegungen seitens des Landes über die Bedeutung dieser Regeln zu sprechen und auf ihre Einhaltung zu drängen. Dazu gehört auch das Tragen und auch das korrekte Tragen der vorgeschriebenen Masken. Leider hatten wir in den vergangenen Wochen wiederholt Probleme mit Schülerinnen und Schülern, die ihre Maske nicht korrekt, vor allem unter der Nase, getragen haben. Dieses falsche Tragen der Maske kann im Wiederholungsfall gewertet werden wie das Verweigern der Maske. Wir weisen deshalb an dieser Stelle noch einmal darauf hin, dass in den Familien zu prüfen ist, welche Masken passend sind und nicht rutschen.  

Laut der Aussagen des Schulministeriums muss nun montags, mittwochs und freitags getestet werden. Damit dies möglichst reibungslos verläuft, haben wir uns entschieden, diese Testungen in den Jahrgängen 5-10 in der Regel in der 2. Stunde durchzuführen. Damit sind Schwierigkeiten durch verpasste Busse, „verschlafene Zuspätkommer“, entfallene Stunden durch erkrankte Lehrkräfte oder Randstunden bestimmter Fächer hoffentlich dezimiert. Damit in der Oberstufe alle Schülerinnen und Schüler erreicht werden können, wird hier nach einem besonderen Plan an den vorgeschriebenen Tagen getestet.  

Auch wenn sich die Situation für geimpfte Personen deutlich verbessert hat, bitten wir dringend darum, dass auch dieser Personenkreis sich weiterhin an den Testungen beteiligt und die Regeln beachtet. Denn wir haben gelernt, dass auch Geimpfte den Virus, wenn auch weniger wahrscheinlich, weitergeben können.  

Am letzten Donnerstag hat im Gebäudeteil der geschlossenen Realschule einer der Impftermine stattgefunden, die der Kreis Herford an den Schulen organisiert. Wir sind mit dem Verlauf dieses Impftages insgesamt sehr zufrieden und haben uns über die gute Resonanz gefreut, die den Aufwand, der im Vorfeld nötig war, sicher gerechtfertigt hat. 

Am 30.09.2021 wird für alle, die nun bereits die Erstimpfung bekommen haben, die Zweitimpfung wieder hier vor Ort stattfinden. Dafür haben sich die Zeiten etwas geändert, denn das mobile Impfteam ist nur bis 13.00 Uhr vor Ort. Wir werden unsere schulinternen Abläufe entsprechend anpassen.  

Der Kreis Herford hat darauf hingewiesen, dass auch an diesem Tag noch Erstimpfungen durchgeführt werden können. Dann muss allerdings der Zweittermin bei einem Arzt wahrgenommen werden. (Den Presseartikel der Neuen Westfälischen vom 14.September 2021 finden Sie hier.

Wir wünschen uns alle, dass mit diesen Regelungen und der Impfkampagne einerseits der Unterricht insgesamt noch mehr in normale Bahnen zurückkehren kann, andererseits aber auch, dass wir von einer Welle der Erkrankungen in der Schule verschont bleiben. Wie bereits erwähnt, kann auch das umsichtige Verhalten aller Schülerinnen und Schüler dazu einen großen Beitrag leisten.  

In diesem Sinne wünsche ich, auch im Namen der gesamten Schulleitung, euch und Ihnen allen weiterhin beste Gesundheit und verbleibe mit freundlichen Grüßen 

Maike Maatz 

 

 

 

>>>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>> 

Neuregelung der Quarantäne in Schulen und erweiterte Testung 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

liebe Kolleginnen und Kollegen, 

der Umgang mit dem Thema „Quarantäne“ in Schulen beschäftigt uns seit dem Beginn des Schuljahres immer wieder. Mit der SchulMail vom 17. August 2021 konnte ich über einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) an die Gesundheitsbehörden informieren. Mit diesem Erlass sollte der Weg geebnet werden, um die Zahl der von Quarantäne betroffenen Schülerinnen und Schüler spürbar einzugrenzen. Nach den Beschlüssen der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und -minister vom 6. September 2021 eröffnen sich nunmehr für das MAGS weitere Möglichkeiten zur Präzisierung des Personenkreises, der von Quarantänen betroffen ist. Vor allem darüber will ich Sie mit dieser SchulMail informieren. 

 

Neuregelung der Quarantäne in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen  

Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen  

Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen. 

Ein solches Vorgehen ist zur Sicherstellung eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz aus Sicht eines wirksamen Infektionsschutzes vertretbar, wenn 

  • die Schule die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen – einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) – beachtet hat und 
  • die betroffenen Schülerinnen, Schüler oder Lehrkräfte alle weiteren vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere zur Maskenpflicht und den regelmäßigen Testungen, beachtet haben. 

Konkret bedeutet dies, dass die Einhaltung aller Hygieneregeln einschließlich der Maskentragung in Innenräumen eine Bedingung für die gezielte Quarantänisierung nur der infizierten Personen darstellt. Da die Schulen über ein Hygienekonzept verfügen und mit der Geltung der Regeln seit geraumer Zeit vertraut sind, ist auch von den Gesundheitsbehörden davon auszugehen, dass alle Vorgaben eingehalten wurden – und damit kein Anlass für weiterreichende Ausnahmeentscheidungen. 

Erhält die zuständige Behörde also von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote. 

Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden. Erhalten die zuständigen Behörden keine gegenteiligen Hinweise durch die Schule, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen. 

Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen. 

Die zuständigen Gesundheitsbehörden sind durch den neuen Erlass des MAGS gehalten, ihre infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unter Beachtung dieser Vorgaben zu treffen. 

Den erwähnten Erlass des MAGS werde ich Ihnen über die Schulaufsichtsbehörden zur Verfügung stellen. Aus gegebenem Anlass möchte ich in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass es auch zukünftig nicht die Aufgabe von Schulleitungen ist, Quarantäneanordnungen zu treffen – selbst wenn im Einzelfall die zuständigen Gesundheitsbehörden unter Hinweis auf ihre Arbeitsbelastung darum bitten. 

 

Zusätzliche schulische Testung an weiterführenden Schulen 

An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden. Dies gilt nicht für Grund- und Förderschulen sowie weitere Schulen mit Primarstufen, an denen mit dem „Lolli“-Test-Verfahren getestet wird. Aufgrund der hohen Sensitivität der PCR-Pooltestungen ist ein zusätzlicher Corona-Test nicht erforderlich. 

Als Alternative zur regelmäßigen dritten Testung in der Woche hätte aus Gründen eines effektiven Infektionsschutzes bei eingeschränkten Quarantänen nur ein kompliziertes System zusätzlicher individueller Testungen der Kontaktgruppen von infizierten Personen zur Verfügung gestanden. 

Eine dritte regelhafte Testung gibt dahingegen zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind. 

Um den weiterführenden Schulen eine angemessene Vorbereitungszeit auf den neuen Testrhythmus einzuräumen, wird die neue Vorgabe zur dritten Testung erst ab Montag, 20. September 2021, gelten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer dreimaligen Testung pro Woche die Testungen grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag durchzuführen sind. Dadurch gestaltet sich der Testablauf übersichtlich und trägt der „Geltungsdauer“ von Selbsttests besser Rechnung. Die bekannten Ausnahmen bei teilzeitschulischen Bildungsgängen gelten fort; anderweitige, in besonderen Fällen erforderliche Ausnahmen sind von den Schulleiterinnen und Schulleitern im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden zu regeln. 

 

Wegfall der Dokumentation von Sitzplänen  

Gemäß § 1 Absatz 2 der Coronabetreuungsverordnung war bislang die Dokumentation der Platzverteilung durch Sitzpläne erforderlich. Vor dem Hintergrund der neuen Regelungen, die eine Kontaktverfolgung nur in Ausnahmefällen vorsieht, wird diese Dokumentationspflicht mit der bereits vorbereiteten Änderung der Coronabetreuungsverordnung entfallen. Im Einzelfall kann es aber zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden nach wie vor nötig sein, die Sitzordnung einer Klasse oder eines Kurses kurzfristig zu rekonstruieren. 

 

„Freitestungen“ von Kontaktpersonen 

Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Auch dazu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren (siehe oben). 

Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund). 

Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal. 

Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten. 

 

Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen an Schulen bei Verweigerung von Maske oder Test 

Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten. 

Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist die Befugnis der Schulleitung zum Erlass von Schulverweisen problematisiert worden. Um hier für die notwendige Klarheit und Handlungssicherheit bei Ihnen zu sorgen, wird in der Coronabetreuungsverordnung eine Anpassung erfolgen. Damit wird klargestellt, dass Personen, die sich der Maskenpflicht oder der Testung verweigern, bereits kraft Gesetzes von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen sind und ebenfalls bereits kraft Gesetzes einem Betretungsverbot für das Schulgebäude unterliegen. Keine Schulleiterin und kein Schulleiter muss also zunächst einen Verwaltungsakt erlassen bzw. schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen ergreifen, um diese Rechtswirkungen (Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot) herbeizuführen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist aber nach wie vor gehalten, die betreffende Person ausdrücklich zum Verlassen des Schulgebäudes aufzufordern, wenn sie dem gesetzlichen Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot nicht von sich aus Folge leistet. 

Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise. 

 

Ich hoffe, die Informationen in dieser SchulMail sind für Sie verständlich dargestellt und eine Hilfe bei Ihrer täglichen Arbeit. Von den neuen Regeln zur Quarantäne verspreche ich mir eine spürbare Unterstützung für Ihr Bemühen, allen Schülerinnen und Schülern einen störungsfreien Präsenzunterricht zu ermöglichen. 

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Mathias Richter 

 

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